Arbeiten in der Schweiz
Hier sind die wichtigsten Informationen über das Arbeiten in der Schweiz zusammengefasst. Sollten weitere Fragen aufkommen, helfen wir gerne weiter unter:
Tel: +41 33 826 25 44 *
Arbeiten
Menschen aus allen EU/EFTA-Staaten dürfen uneingeschränkt in den schweizerischen Arbeitsmarkt einsteigen. Für Arbeitnehmer:innen, die nicht aus einem EU/EFTA-Staat stammen, gibt es jedoch Einschränkungen. Nur «qualifizierte Arbeitskräfte» dürfen in der Schweiz arbeiten. Eine «qualifizierte Arbeitskraft» ist eine Person mit einem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss sowie mehrjähriger Berufserfahrung. In einigen Fällen können auch Personen mit besonderer fachlicher Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung zugelassen werden.
Arbeitnehmende aus dem Ausland haben Anspruch auf den gleichen Lohn und die gleichen Arbeitsbedingungen wie Schweizer Staatsangehörige. Drittstaatenangehörige dürfen nur in der Schweiz arbeiten, wenn kein:e Schweizer:in oder EU/EFTA-Staatsangehörige:r für die betreffende Stelle verfügbar ist.
Es gibt Höchstzahlen für die Zulassung von Arbeitnehmenden aus Drittstaaten in der Schweiz.
Für kurze Beschäftigungen (drei Monate oder 90 Tage pro Kalenderjahr) benötigen EU/EFTA-Staatsangehörige keine Genehmigung. Arbeitgebende müssen die kurzfristige Beschäftigung jedoch über das elektronische Meldeverfahren anmelden.
Für die Aufnahme einer Arbeit in der Schweiz benötigt man entweder eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) oder eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben das Recht, in der Schweiz zu arbeiten. Es ist illegal, ohne Arbeitsbewilligung zu arbeiten, was zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe führen kann.
Die Arbeitgebenden sind in der Schweiz für das Einholen der Arbeitsbewilligung sowie, falls erforderlich, für die Beantragung der Grenzgängerbewilligung verantwortlich. Der/die Arbeitgeber:in muss ein Gesuch beim kantonalen Arbeitsmarkt- oder der Migrationsbehörde einreichen. Die Arbeitsbewilligung gilt nur für diese:n Arbeitgeber:in. Falls Schwierigkeiten mit dem/der Arbeitgeber:in auftreten, gibt es Fachleute, die Ihnen weiterhelfen können.
Hier findet man weitere Informationen dazu: Probleme am Arbeitsplatz (ch.ch) –› Arbeit –› Probleme am Arbeitsplatz –› Weitere Informationen und nützliche Kontakte
Folgende Diplome müssen durch die zuständige Behörde anerkannt werden und sind am Arbeitsantritt unbedingt erforderlich.
Arztdiplom
Mebeko-Anerkennung
Um in der Schweiz in verschiedenen medizinischen Berufen arbeiten zu können, müssen die entsprechenden Diplome von der zuständigen Behörde anerkannt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass für einige Diplome, wie das Arztdiplom, eine direkte Anerkennung durch das Bundesamt für Gesundheit erforderlich ist, bevor man eine Stelle antritt. Die Bearbeitung der Unterlagen kann einige Wochen dauern, daher sollte man die erforderlichen Dokumente frühzeitig einreichen. Die Kosten für die Mebeko-Anerkennung werden normalerweise von Bewerberinnen und Bewerbern selbst getragen. Direkte Anerkennung Diplome der Medizinalberufe aus Staaten der EU/EFTA (admin.ch)
Italienische Arztdiplome
Bei italienischen Arztdiplomen, die vor 2020 ausgestellt wurden, wird weiterhin die direkte Diplomanerkennung geprüft. Es ist zu beachten, dass das «neue» italienische Arztdiplom momentan in der Schweiz noch nicht anerkannt werden kann, da der Gemischte Ausschuss Schweiz-EU über diese Änderung von Italien noch nicht entschieden hat. Inhaber:innen der neuen «laurea abilitante» können jedoch bei der Medizinalberufekommission MEBEKO die Registrierung des Diploms beantragen, um ihren Beruf in der Schweiz ausüben zu können.
Berufsausübungsbewilligung (BAB)
Für die Ausübung einer Tätigkeit als leitende Ärztin / leitender Arzt ist eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) vom Kanton Bern erforderlich, welcher einige Wochen für die Bearbeitung benötigt. Informationen findet man unter folgendem Link: Medizinal-/Gesundheitsfachpersonen (Gesundheit) Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion – Kanton Bern
Pflegediplom
SRK-Anerkennung: Anerkennung ausländischer Diplome in Pflegeberufen
Für die Ausübung des Pflegeberufs wird eine Diplomanerkennung durch das Schweizerische Rote Kreuz benötigt.
Informationen findet man unter folgendem Link: Gesundheitswesen: ausländische Diplome anerkennen lassen | SRK (redcross.ch)
Psychologendiplom
PsyKo-Anerkennung
Für die Ausübung einer Psychologentätigkeit wird die Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses benötigt, deren Kosten normalerweise von Bewerberinnen und Bewerbern selbst getragen werden. Weitere Informationen zur Anerkennung findet man auf der Website der Behörden unter: Anerkennungen von Psychologieberufen (admin.ch)
Rettungsdienstdiplom
SRK-Anerkennung ausländischer Diplome des Rettungsdienstes
Um als Rettungssanitäter:in arbeiten zu können, wird eine Diplomanerkennung durch das Schweizerische Rote Kreuz benötigt.
Informationen findet man unter folgendem Link: Gesundheitswesen: ausländische Diplome anerkennen lassen | SRK (redcross.ch)
Wohnen
Folgende Ansprechpersonen stehen für die Suche nach einem Zimmer, einem Studio oder einer Wohnung während der Tätigkeit in der Spitäler fmi AG zur Verfügung. Sie helfen gerne weiter.
Für den Standort Interlaken
Gemeindeverband Weissenau Unterseen
Liegenschaftsverwaltung
Spitalweg 1
3800 Unterseen
Tel: +41 33 828 84 82 *
E-mail: liegenschaften@weissenau.ch
Gemeindeverband Weissenau – Unser aktuelles Angebot
Für den Standort Frutigen
Spitäler fmi AG
Hildegard Peeters, Leiterin Hauswirtschaft
Adelbodenstrasse 27
3714 Frutigen
Tel: +41 33 672 23 58 *
E-mail: hildegard.peeters@spitalfmi.ch
Familien, die in die Schweiz umziehen möchten, sollten bei der Suche nach einer Wohnung auf Schweizer Immobilienportale im Internet, Anzeigen in Schweizer Zeitungen, örtliche Makler, Immobilienverwalter oder Gemeindeverwaltungen zurückgreifen. Empfehlenswert sind insbesondere die Immobilienportale www.comparis.ch, www.immoscout24.ch und www.homegate.ch.
Um Hausrat wie Möbel, Geschirr, Bücher, Kleidung usw. abgabenfrei in die Schweiz einführen zu können, ist eine Wohnsitzverlegung erforderlich, die beispielsweise durch einen Miet- oder Arbeitsvertrag nachgewiesen werden kann. Darüber hinaus muss eine Liste der eingeführten Gegenstände erstellt werden. Die Gegenstände sollten mindestens sechs Monate genutzt worden sein und auch nach dem Umzug weiterhin genutzt werden. Es ist wichtig, dass die Einfuhr des Umzugsguts während der Öffnungszeiten der Zollstellen für Handelswaren erfolgt.
Um den Aufenthalt in der Schweiz rechtmäßig zu gestalten, ist es wichtig, dass man sich innerhalb von 14 Tagen nach der Ankunft oder vor dem ersten Arbeitstag bei der zuständigen Einwohnerkontrolle des Wohnortes anmeldet. Beachte bitte, dass für die Anmeldung Gebühren anfallen können.
Bei der Anmeldung benötigt man einen Pass oder eine Identitätskarte, den Arbeitsvertrag und Mietvertrag sowie ein Passfoto. Je nach Amt und persönlicher Situation können zusätzliche Dokumente erforderlich sein.
Vorsorge und Versicherung
Altersvorsorge
Die Schweiz bietet ihren Einwohner:innen sowie Arbeitnehmenden ein umfassendes Vorsorge- und Sozialsystem, das vor den finanziellen Auswirkungen von Risiken schützt, die alleine nicht bewältigt werden können. Das System besteht aus verschiedenen Versicherungen, die Leistungen wie Renten, Erwerbsersatz und Familienzulagen anbieten sowie Kosten in Krankheit und Unfall übernehmen. Die Altersvorsorge, die auf den drei Säulen basiert, ist eine der bedeutendsten Errungenschaften der Schweiz und drückt den Gedanken der Solidarität zwischen den Generationen aus, der in der Schweiz tief verwurzelt ist. Frauen erreichen das Pensionsalter mit 64 und Männer mit 65 Jahren. Eine vorzeitige Pensionierung ist erst ab dem Alter von 58 Jahren möglich.
Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV (1. Säule)
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist ein System, bei dem alle Erwerbstätigen verpflichtet sind, in einen gemeinsamen Fonds einzuzahlen. Die AHV soll im Alter ein Mindesteinkommen sicherstellen und auch Familienangehörigen eine Hinterbliebenenrente gewähren, wenn die versicherte Person verstirbt. Die Finanzierung erfolgt durch ein Umlageverfahren, bei dem die Beiträge der aktuellen Arbeitnehmenden zur Zahlung der Renten der aktuellen Rentner:innen verwendet werden. Die Beiträge zur AHV werden hälftig vom Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden geleistet und direkt vom Lohn abgezogen.
Berufliche Vorsorge (2. Säule)
Die zweite Säule der Altersvorsorge, auch bekannt als berufliche Vorsorge, hat zum Ziel, den Arbeitnehmenden im Alter eine angemessene Fortsetzung ihres Lebensstandards zu ermöglichen. Diese Vorsorge ist obligatorisch für Arbeitnehmende ab dem 18. Lebensjahr und mit einem bestimmten Minimallohn. Sie wird von der Pensionskasse verwaltet und die Beiträge werden direkt vom Lohn abgezogen.
Private Vorsorge (3. Säule)
Die dritte Säule der Altersvorsorge ist die private Vorsorge, welche freiwillig ist und durch privates Sparen aufgebaut wird.
Obligatorische Grundversicherung
Die obligatorische Grundversicherung bietet eine umfassende medizinische Grundversorgung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft in hoher Qualität. Die Leistungen sind bei allen Krankenversicherungen gleich. Jede Versicherung ist verpflichtet, eine Person unabhängig vom Alter oder Gesundheitszustand aufzunehmen. Es gibt verschiedene Versicherungsmodelle in der Grundversicherung, aus denen man wählen kann, um Prämien zu sparen.
Freiwillige Zusatzversicherungen
Durch eine Zusatzversicherung kann man die Leistungen der obligatorischen Grundversicherung ergänzen und an die individuellen Bedürfnisse anpassen. Im Gegensatz zur Grundversicherung kann die Krankenkasse bei einer Zusatzversicherung die Aufnahme verweigern, wenn sie Bedenken hat. Die Zusatzversicherungen bieten Leistungen wie alternative Medizin, Psychotherapie, Kosten für medizinische Behandlungen im Ausland (z.B. Ambulanztransporte), Sehhilfen, Korrekturen von Zahnfehlstellungen bei Kindern, private Krankenhauszimmer, flexiblere Abteilungswahl, nicht-kassenpflichtige Medikamente, Fitness- und Wellnessangebote.
Neben der periodischen Prämie für die Krankenversicherung muss auch ein Teil der Behandlungskosten selbst getragen werden, nämlich den Selbstbehalt und die Franchise.
Wenn man in der Schweiz wohnt, ist man gesetzlich verpflichtet, eine obligatorische Krankenpflegeversicherung abzuschließen. Dies muss man innerhalb von drei Monaten nach der Ankunft in der Schweiz tun. Das Versicherungsobligatorium gilt auch für die mitreisenden Familienmitglieder. Man kann eine Krankenkasse in der ganzen Schweiz frei wählen. Websites wie www.comparis.ch oder www.priminfo.ch bieten einen neutralen Überblick über die schweizerischen Krankenkassen und deren Kosten- und Leistungsvergleiche.
Die Krankenversicherung besteht aus der obligatorischen Grundversicherung (KVG) und optionalen Zusatzversicherungen. Die Höhe der Prämien hängt von deinen gewählten Versicherungsleistungen, deinem Alter und Geschlecht sowie deinem Wohnort ab.
Die Unfallversicherung umfasst sowohl die Berufsunfall- als auch die Nichtberufsunfallversicherung und bietet weltweit halbprivate Deckung.
Berufsunfallversicherung (BU)
Die Berufsunfallversicherung (BU) ist für alle Arbeitnehmenden mit sozialversicherungspflichtigem Lohn obligatorisch und übernimmt die Kosten für Unfälle, die während der Arbeitszeit oder bei Krankheiten, die in direktem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, auftreten. Darüber hinaus zahlt sie Taggelder und bietet Unterstützung bei unfallbedingter Invalidität und für Hinterbliebene im Todesfall.
Nichtberufsunfallversicherung (NBU)
Die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) deckt die finanziellen Folgen von Unfällen ab, die nicht während der Arbeitszeit passieren. Mitarbeitende mit einer wöchentlichen Sollarbeitszeit von über acht Stunden sind automatisch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Der/die Arbeitgeber:in bezahlt die Hälfte der Prämie, während die Arbeitnehmenden die andere Hälfte direkt von ihrem Lohn abgezogen bekommen.
In der Schweiz haben Mütter Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub, während Väter Anspruch auf 3 Wochen Vaterschaftsurlaub haben. Der Mutterschaftsurlaub endet 98 Tage (14 Wochen) nach Beginn. Während des Mutterschaftsurlaubs erhalten Mütter 80% ihres Gehalts als Taggeld, jedoch höchstens CHF 196 pro Tag. Weitere Informationen finden Sie unter www.ch.ch.
Links
Allgemeine Informationen zur Schweiz ⇒ www.ch.ch
Schweizerische Vertretung im Heimatstaat ⇒ www.eda.admin.ch
Arbeits- und Arbeitsbewilligungen ⇒ www.sem.admin.ch
⇒ www.ch.ch/de/arbeit/als-auslander-in-der-schweiz-arbeiten
Weiterführende Informationen zur Einreise und dem Visa ⇒ www.sem.admin.ch
Staatssekretariat für Wirtschaft ⇒ www.seco.admin.ch